AGB

AGB Arbeitnehmerüberlassung

§ 1 Behördliche Genehmigung
Wir besitzen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in Kiel.

§ 2 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Leiharbeitnehmer/-innen (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt, diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung, Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Es wird kein Arbeitserfolg geschuldet. Wir sind berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von Aufträgen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren.
Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen, und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.
Sollte der Mitarbeiter von Ihnen mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so haben Sie uns im voraus darüber zu unterrichten.

§ 3 Allgemeine Pflichten des Kunden
Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sichergestellt.
Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestatten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit werden Sie Sorge tragen. Darüber hinaus werden Sie uns die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt geben.

§ 4 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren. Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:

  • die Nichteinhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutz- und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie;
  • die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug;
  • die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist, und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.

§ 5 Rechnungslegung / Zahlungsbedingungen
Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Stundenverrechnungssatz.
Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden diese gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen zurzeit acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor, Selbiges gilt auch für Stundungsvereinbarungen.
Im Falle einer Stundungsvereinbarung berechnen wir Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart wird.

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung / Reisezeiten / Arbeitsmaterialien
Die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt.

Überstunden ab der 41. Wochenarbeitsstunde 25% Zuschlag
Überstunden ab der 45. Wochenarbeitsstunde 50% Zuschlag
Nachtstunden in der Zeit von 22:00 h bis 6:00 h 25% Zuschlag
Arbeitsstunden an Samstagen 50% Zuschlag
Arbeitsstunden an Sonntagen 70% Zuschlag
Arbeitsstunden an Feiertagen 100% Zuschlag

zu Stundenverrechnungssatz.
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Montagetätigkeiten können in Anlehnung an den Bundesmontage-Tarifvertrag zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Kosten werden im AÜV gesondert vereinbart.
Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Danach ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 25 % zum Stundenverrechnungssatz zu bezahlen.
Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge.
Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

§ 7 Haftung
Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter, nicht für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen, und wird für jeden Haftungsfall auf 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 500 Tausend Euro für Vermögensschäden / pro Schadensfall beschränkt. Wir haften ferner nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.

§ 8 Ausfall von unseren Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, Streik, hoheitliche Anordnungen oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durch uns erschwert oder gefährdet wird, behalten wir uns vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen obliegt Ihnen die Gefahrtragung. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 9 Vermittlungsklausel
Sollte der Auftraggeber einen Zeitarbeitnehmer zunächst entleihen, und kommt aus diesem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis mit ihm oder einem mit verbundenen Unternehmen zustande, ist der Verleiher dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 25% des zukünftigen Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen. Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat. Mithin entfällt das Vermittlungshonorar bei der Übernahme des Zeitarbeitnehmers nach 12-monatiger Überlassungsdauer. Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer zustande gekommen ist. Der Entleiher ist auf Verlangen des Verleihers dazu verpflichtet, den Teil des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Arbeitnehmer an den Verleiher in Kopie zu übermitteln, in dem Vertragsbeginn und Gehaltsbestandteile aufgelistet sind, und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.

§ 10 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.

§ 11 Aufrechnung / Zurückbehaltung / Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unseren Mitarbeitern einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unsere Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können.
Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen, und sind nicht zur Bereitstellung eines Ersatzes verpflichtet.
Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis frei, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen Schaden, welcher uns dadurch entsteht, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich macht.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von uns in Kaltenkirchen. Als Gerichtsstand wird Kiel vereinbart.

§ 14 Anpassungsklausel
Wir behalten uns vor, bei Veränderung der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die vereinbarten Vertragsbestimmungen an die geänderte Lage anzupassen.

§ 15 Schlussabstimmungen
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Kiel.

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AGB Personalvermittlung

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Interstaff HR-Management GmbH und dem Kunden (zusammen auch „Parteien“ genannt) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
Abweichende Vereinbarungen zwischen Interstaff HR-Management GmbH und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie schriftlich von Interstaff HR-Management GmbH und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausgeschlossen, auch wenn Interstaff HR-Management GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien dieses Vertrages, ohne das es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§ 2 Leistungen von Interstaff HR-Management GmbH
Leistungen von Interstaff HR-Management GmbH im Sinne dieser AGB sind:
1. die Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung,
2. sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

§ 3 Leistungen des Kunden
1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Interstaff HR-Management GmbH alle für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines von Interstaff HR-Management GmbH vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.

§ 4 Vergütung
1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch Interstaff HR-Management GmbH bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen.
2. Wurde zwischen dem Kunden und Interstaff HR-Management GmbH keine Vergütung nach Ziffer 4.1 vereinbart und stellt der Kunde eine von Interstaff HR-Management GmbH vorgestellte Person als Arbeitnehmer im Rahmen einer Festeinstellung ein, steht Interstaff HR-Management GmbH ein Honorar nach Maßgabe der folgenden Regelung zu: Das Honorar für eine Festeinstellung beträgt 25 % des ersten Bruttojahresgehalts des eingestellten Bewerbers zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt.
3. Der Kunde hat der Interstaff HR-Management GmbH unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von der Interstaff HR-Management GmbH vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer fest eingestellt hat.
4. Wird innerhalb von 18 Monaten
   1. im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Festeinstellung, je nachdem welches
Ereignis zuerst eintritt,
  2. nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer
  3. nach dem ersten Vorstellungstermin, oder
  4. nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes,
eine durch die Interstaff HR-Management GmbH vorgeschlagene Person vom Kunden übernommen, ist im Fall der Festeinstellung eines Arbeitnehmers, das nach dieser Ziffer 4 fällige Honorar zu zahlen.
Diese Zahlungspflicht trifft den Kunden ebenfalls, wenn der vorgestellte Arbeitnehmer innerhalb von 18 Monaten im Konzern des Kunden – also bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird, unerheblich, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder einen anderen Arbeitsplatz (andere Position) eingestellt wird.
5. Der Kunde hat Interstaff HR-Management GmbH über die Einstellung sowie über die Einzelheiten der mit der von ihm eingestellten Person getroffenen Absprachen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld etc.) unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6. Übernimmt der Kunde eine durch Interstaff HR-Management GmbH vorgestellte Person als Interimmanager oder stellt sie fest ein, ohne Interstaff HR-Management GmbH davon zu berichten, entsteht ein Anspruch von Interstaff HR-Management GmbH gegen den Kunden auf Zahlung des nach dieser Ziffer 4 zu zahlenden Honorars. Mit Abschluss des Vertrages mit der von Interstaff HR-Management GmbH vorgestellten Person wird dieses Honorar fällig und gerät der Kunde in Zahlungsverzug; insoweit gilt Ziffer 5.3, Sätze 3 ff. entsprechend. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person oder Interimmanager anspricht oder die vorgestellte Person oder Interimmanager von sich aus beim Kunden oder einem Konzernunternehmen sich bewirbt.
7. Der Vergütungsanspruch von Interstaff HR-Management GmbH nach dieser Ziffer 4 besteht unabhängig davon, in welcher Position die von Interstaff HR-Management GmbH vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird (d.h. insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von Interstaff HR-Management GmbH vorgeschlagen wurde).

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
1. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
  1. bei einer Festanstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber,
  2. bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung. Die jeweilige Vergütung wird vor Auftragserteilung separat vereinbart.   3. bei sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss.
2. Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch Mahnung bleibt unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist Interstaff HR-Management GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von Interstaff HR-Management GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 6 Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
1. Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber Interstaff HR-Management GmbH geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
2. Handelt es sich bei der von Interstaff HR-Management GmbH zu erbringenden Leistung ausnahmsweise um eine Werkleistung (z.B. das Erstellen einer kundenspezifischen Stellenanzeige), so hat der Kunde im Falle von Mängeln einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber Interstaff HR-Management GmbH geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monaten nach der Erbringung der jeweiligen Werkleistung.
3. Kann Interstaff HR-Management GmbH die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die Interstaff HR-Management GmbH nicht zu vertreten hat, hat Interstaff HR-Management GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft Interstaff HR-Management GmbH in diesem Falle nicht.

§ 7 Kündigung
1. Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
2. Interstaff HR-Management GmbH ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
  1. der Kunde zahlungsunfähig ist,
  2. über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
  3. der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
  4. der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von Interstaff HR-Management GmbH in Verzug befindet, oder
  5. der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
3. Im Falle der Kündigung ist Interstaff HR-Management GmbH berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten einzustellen und beim Kunden eingesetzte Interimmanager abzuziehen.
4. Die sonstigen Interstaff HR-Management GmbH zustehenden Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.

§ 8 Garantie / Ersatzbemühungen
1. Kündigt eine von Interstaff HR-Management GmbH für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Person oder kündigt der Kunde einer solchen Person innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird Interstaff HR-Management GmbH sich bemühen, einen Ersatz zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson kann Interstaff HR-Management GmbH nicht geben.
2. Dies gilt nicht, sofern die Kündigung
  1. seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. ä.,
  2. durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung,
  3. durch sonstigen Reorganisationsmaßnahmen,
  4. infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen, oder
  5. infolge einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen, verursacht wurde.
3. Diese Ziffer 8 gilt zudem nicht
  1. für Interimmanager,
  2. hinsichtlich Personen, die vor ihrer Einstellung als Interimmanager beim Kunden tätig waren,
  3. wenn der Kunde die für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person von Interstaff HR-Management GmbH gestellte Rechnung nicht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt.
  4. Die Ersatzbemühungen sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von Interstaff HR-Management GmbH. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruchs von Interstaff HR-Management GmbH steht dem Kunden bei einer Ersatzbemühung daher nicht zu.

§ 9 Haftung
1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 wird die gesetzliche Haftung von Interstaff HR-Management GmbH für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
  1. Interstaff HR-Management GmbH haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
  2. Interstaff HR-Management GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
3. Interstaff HR-Management GmbH übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Festeinstellung vermittelten Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bereitgestellten Arbeitnehmer oder der vermittelten Interimmanager. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 3.2. obliegt.
4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.

§ 10 Verschwiegenheitspflicht
Interstaff HR-Management GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdende Informationen über Interstaff HR-Management GmbH verpflichtet.

§ 11 Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Interstaff HR-Management GmbH Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Interstaff HR-Management GmbH vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
2. Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch Interstaff HR-Management GmbH vorgestellt wurde und/oder für ihn über Interstaff HR-Management GmbH im Einsatz war, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 4 ergebenden Honorars verpflichtet, wenn diese Person von dem Dritten eingestellt oder im Rahmen eines Interimmanagements unter Vertrag genommen wird.

§ 12 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kiel. Interstaff HR-Management GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Download: AGB Personalvermittlung